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[2019/07/27]

Digitalisierung nach kuratorischem Interesse entscheidend eingeschränkt

Halbjahresbilanz 2019 des Förderprogramms

25. Juli 2019. – Wie die Filmförderungsanstalt auf Anfrage bestätigt, kann einzig und allein der Inhaber der Verwertungsrechte eines Films eine Digitalisierungsförderung nach kuratorischem Interesse beantragen. Mit dieser Einschränkung sind große Teile des Filmerbes, die entweder bereits rechtefrei sind oder als „verwaist“ gelten, da kein Rechteinhaber bekannt ist, von einer Digitalisierung nach kuratorischen Aspekten – also insbesondere für Kinoaufführungen – ausgeschlossen. Dies zeigen auch die Förderentscheide des ersten Halbjahres mit Stand Mai 2019: Bisher wurden nach kuratorischem Interesse ausschließlich Filme gefördert, die nach 1949 entstanden.

Weder Filmwissenschaftler noch Kuratoren noch Programmveranstalter können Filme zur Digitalisierung vorschlagen. Damit sind die wichtigsten Akteure im Bereich der Filmforschung und Filmvermittlung von einer Antragstellung nach kuratorischem Interesse ausgeschlossen.

In seinem Positionspapier zur Digitalisierung des Filmerbes von Ende 2015 hatte der Kinematheksverbund noch angekündigt, bei der Priorisierung der Digitalisierungsmaßnahmen die in Deutschland archivierten Filme „ungeachtet der Rechtesituation“ in Betracht zu ziehen. Auch „Vorstellungen anderer filmarchivischer und filmwissenschaftlicher Institutionen“ sollten „angemessen in die Priorisierung“ einbezogen werden.

Die Förderentscheide zur Digitalisierung des nationalen Filmerbes finden sie hier

Permalink: filmerbe.org/ref/?100,402


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